Ab Inkrafttreten des neuen Waffengesetztes am 15.08.2019 haben Besitzer von neu
verbotenen Waffen drei Jahre Zeit, diese an ihren Wohnkanton nach zu melden.
Seinerzeit mit WES erworbenen Waffen und bereits nachgemeldete Waffen müssen
nicht nochmals gemeldet und registriert werden. Direkt von der Armee übernommen
persönliche Dienstwaffen ebenfalls nicht.
Diese Nachmeldung kann mit dem von der fedpol erstellten
Formular eingereicht werden, oder mittels eigeständig erstellter Liste.
Es muss nichts Nachgemeldet werden, was nicht bereits registriert ist. Das heisst:
– Registriert via Kaufvertrag welcher den Kantonalen Behörden eingereicht wurde.
– Registriert via Waffenerwerbschein
– Registriert via Ausnahmebewilligung Klein für Sportschützen
– Registriert via Ausnahmebewilligung Klein für Sammler
– Registriert via Kantonale Ausnahmebewilligung
Bis zum 15.08.2022 muss nachgemeldet werden:
– Seriefeuerwaffe
– Zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe
– Halbautomatische Handfeuerwaffe verkürzbar ohne Funktionseinbusse auf unter 60cm Gesamtlänge
– Halbautomatische Handfeuerwaffe für Zentralfeuermunition mit Magazin über 10 Schuss
– Pistole mit Magazin über 20 Schuss
Bis zum 15.08.2022 muss nicht nachgemeldet werden:
– Revolver
– Pistole mit Magazin bis und mit 20 Schuss
– Sämtliche halbautomatische Handfeuerwaffen für Randpatronen (Insofern nicht verkürzbar mittels
– Klapp- oder Einschubschaft auf unter 60 cm Gesamtlänge.)
– Halbautomatische Zentralfeuerbüchse mit Magazin bis und mit 10 Schuss.
– Vorderschaftsrepetierer mit Magazin bis und mit 10 Schuss.
– Unterhebelrepetierer.
– Ausländische Ordonnanz-Handrepetierer, welche nicht jagdlich verwendet werden können.
– Vertragspflichtige Feuerwaffen (jagdliche Handrepetierer, Schweizer Ordonnanz-Handrepetierer, Einzellader, Doppelflinte.)
Als Beispiel, wer im Jahr 2018 ein AR15 mit WES erworben hat, muss dieses nicht nachmelden und
kann damit mit seinem 30 Schuss Magazin schiessen gehen. Wenn aber heute ein neues 30 Schuss Magazin,
oder Klappschaft welcher das AR15 verkürzbar <60cm erwerben will, braucht er eine Besitzbestätigung
(es gilt: eine Nachmeldung ist keine Besitzbestätigung).
Natürlich gelten die Strafbestimmungen für Waffen ab dem Jahr 2008. Wenn eine Waffe nachgemeldet wird und es nachvollziehbar ist das
diese nach 2008 den Besitzer wechselt, so wird dies geahndet und es kann eine Strafe folgen. Darum ist es wichtig,
dass bei Zweifel die Zentralstelle Waffen in Frauenfeld um Auskunft gebeten wird.